Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RAMONA Gewürze GmbH & Co.KG

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund
dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des
Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und Lieferungen, Leistungen
und Angebote vorbehaltslos tätigen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Der vom
Auftraggeber stammende Auftrag ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt,
dieses Angebot durch Auftragsbestätigung binnen 2 Wochen anzunehmen. Bei
Bestellung unter 70,00 EUR netto berechnen wir 10 % (mindestens 6,50 EUR)
Mindestmengenzuschlag zur Abdeckung der Transportkosten.
2.2 Überschreitet die Abwicklung eines Auftrags den Zeitraum von 4 Monaten, so sind
wir berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise insoweit anzupassen,
als sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten (insbesondere Lohn- und
Gehaltserhöhung, Material, allgemeine Geschäftskosten, etc.) erhöht oder ermäßigt
haben. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurück
zurückzutreten, falls seit Vertragsabschluss eine Preissteigerung von mehr als 8 %
pro Jahr zu verzeichnen ist.
2.3 Stellen sich nach der Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die bei
Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so können wir diese zusätzlich berechnen.
Übersteigt der Aufpreis 10 % des Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, er ist vorher von uns auf die
außerplanmäßige Preiserhöhung hingewiesen worden und hat dieser nicht schriftlich
widersprochen.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Die Zahlung des
Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich nachfolgender Regelungen innerhalb von 30
Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug wird
nur nach vorheriger Vereinbarung gewährt. Es gelten die gesetzlichen Regelungen
über die Folgen des Zahlungsverzuges. Die Zahlung von Versand- (Fracht, Zoll,
Porto) und Verpackungskosten ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug
fällig.
3.2 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der
Auftraggeber.
3.3 Bei größeren Aufträgen können gemäß der geleisteten Arbeit entsprechende
Zwischenrechnungen aufgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden.
3.4 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- bzw. Stundungszinsen in der von
den Banken für Kreditzinsen in Rechnung gestellten Höhe zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.5 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei
uns eingeht, als Zahlungseingang.
3.6 Gerät der Auftraggeber mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem
Vertrag in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die bei normalem Verlauf erst
später zu erfüllende Restschuld auch sofort fällig zu stellen.

4. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
4.1 Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern bis der
Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat, wenn
sich nach dem Vertragsschluss herausstellt, dass die wirtschaftliche Lage des
Auftraggebers so schwierig geworden ist, dass berechtigter Anlass zu der
Befürchtung besteht, der Auftraggeber werde einen wesentlichen Teil seiner
Verpflichtung nicht erfüllen, so z.B., wenn beim Auftraggeber das
Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt worden ist.
4.2 Der Auftraggeber darf nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
von uns anerkannten Forderung aufrechnen. Ihm steht in diesem Umfang die
Ausübung von Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechten nicht zu.

5. Lieferzeit, Lieferung
5.1 Unsere Liefertermine sind regelmäßig Zielvorgaben und keine Fixtermine, es sei
denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des
Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit,
und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
5.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige
unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände auf unserer
Seite oder aufseiten unserer Vorlieferanten führen dazu, dass mit dem Auftraggeber
ein neuer Liefertermin vereinbart wird.
5.5 Wir sind zu Teillieferungen (Vorablieferungen) berechtigt, soweit dies dem
Auftraggeber zumutbar ist.

6. Lieferverzug
6.1 Verlangt der Auftraggeber in Fällen, in denen uns die Lieferung schuldhaft
unmöglich geworden ist oder wir uns in Verzug befinden, Schadensersatz, so gilt
Folgendes: Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von
uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise antretenden Schaden
begrenzt.
6.2 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber der Schadensersatz auf die
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
6.3 Sollte ein Fixgeschäft ausdrücklich schriftlich vereinbart sein, so haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des § 286 II 4 BGB oder § 376 HGB. Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu
vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein
Interesse an einer weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

7. Gefahrtragung, Versand
7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart.
7.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht
auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person oder Anstalt übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk
verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder
die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit
dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
7.3 Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl
überlassen.
7.4 Die Lieferung wird nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers transportiert.

8. Verpackung
Verpackungsmaterial wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet
und, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, nicht zurückgenommen. Soweit wir
Verpackungsmaterialien zurücknehmen müssen – insbesondere
Transportverpackungen zu tragen.Transportverpackungen – hat der Auftraggeber die
Kosten des Rücktransports der Transportverpackungen zu tragen.

9. Abnahmeverzug
9.1 Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist die
Abnahme nicht vornimmt, verweigert oder vorher ernsthaft und endgültig erklärt,
nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
9.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendung ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
9.3 Sofern die Voraussetzungen von 9.2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

10. Beanstandungen, Mängelhaftung
10.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
10.2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist, soweit § 377 HGB anwendbar ist.
10.3 Beanstandungen auf Grund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich innerhalb
einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware zu erheben; andernfalls
gilt die gelieferte Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt. Dabei ist die
Überprüfungsmöglichkeit durch uns sicherzustellen.
10.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
10.5 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir
verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
10.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.8 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
10.9 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von 10.6 auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.10 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt. Dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10.11 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
10.12 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
10.13 Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach den §§ 578, 579 BGB bleibt
unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Anlieferung der mangelhaften Sache.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig einstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
11.2 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt, sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus
Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogener.
11.3 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung mit Gegenständen, die
ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an
den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach
Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt.
11.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den
Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der
dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer
das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber
einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten
bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an
der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
11.5 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und
ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu
anderen Vergütungen über die Vorbehaltsware (z. B. Verpfändung,
Sicherungsübereignung) ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Kommt der
Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist er auf unser Verlangen verpflichtet, die
Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben, sowie die
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen offenzulegen.
11.6 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der
Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen
des Lieferanten aus Warenlieferungen ein Pfandrecht zu Gunsten des Lieferanten
bestellt.
11.7 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe verpflichtet.

12. Gesamthaftung
12.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dieses gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
12.2 Die Begrenzung nach Ziff. 12.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung ersatznutzlose
Aufwendungen verlangt.
12.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.

13. Materialbeschaffung
13.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns in
einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne
Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge
und Qualität. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen
Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
13.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitkeit des von ihm bereitgestellten
Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns diese von
vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint.
13.3 Bei Beschäftigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials
haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben.
13.4 Für Gewürzmischungen nach vom Auftraggeber beigestellten Rezepturen
übernehmen wir keine Gewähr bzgl. Ihrer lebensmittelrechtlichen Vereinbarkeit.

14. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können ordentlich nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden, soweit
nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Das Recht zur fristlosen Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist 49504 Lotte.
15.2 Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit auch der Auftraggeber
Vollkaufmann ist, Tecklenburg

16. Sonstiges
16.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vereinbarungen sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Abreden bedingen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechts
ist ausgeschlossen.

Lotte, 01.01.2013